Schweigepflicht

… obliegt Rechtsanwälten von Berufs wegen mit strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstoß. Für Mediatoren normiert das Gesetz in § 4 Mediationsgesetz ausdrücklich deren Pflicht zur Verschwiegenheit. Zwischen den Beteiligten muss sie vereinbart werden, damit die Parteien, sich in der Mediation öffnen, gleichwohl sich aber auf die Vertraulichkeit ausserhalb des Mediationsverfahrens verlassen können. Die Schweigepflicht gilt auch nach Abschluss oder bei Scheitern der Mediation. Im einzelnen kann vereinbart werden, wer davon ausgenommen ist, sprich, wer wem etwas berichten kann.

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