Erbengemeinschaft
Wenn durch Testament oder Gesetz nicht nur ein Mensch, sondern mehrere als Erben berufen werden, bilden sie eine Miterbengemeinschaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen das Erbe gemeinsam verwalten, sind gemeinsam verantwortlich und müssen sich auseinandersetzen. Die Beteiligten haben sich dies nicht ausgesucht. Sie werden dazu vom Erblasser oder dem Gesetz bestimmt. Zuweilen führt allein die Zusammensetzung (2. Ehefrau und Kinder aus erster Ehe!) zu Spannungen. Trotz oft unterschiedlicher Interessen, muss diese Zwangsgemeinschaft funktionieren.